Strafbefehl – Was nun?
Droht Ihnen ein Strafbefehlverfahren oder haben Sie bereits einen Strafbefehl erhalten? Wir leisten Ihnen juristischen Beistand und zeigen Ihnen, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie dagegen Einspruch einlegen können.

Seit 2011 beraten wir Privatpersonen und Unternehmer im Bereich Strafrecht – persönlich, individuell und umfassend. Gerne beraten wir auch Sie!

1. Was ist ein Strafbefehl?
Der Strafbefehl stellt ein schriftliches Verfahren dar. Die Staatsanwaltschaft kann bei hinreichendem Tatverdacht im Sinne des §170 I StPO bei dem zuständigen Gericht einen Strafbefehl beantragen.

Das Gericht hat dann die Möglichkeit den Strafbefehl im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens zu erlassen. Dieses stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, in welchem Fälle minder schwerer Kriminalität schnell und unkompliziert ohne Gerichtsverhandlung abgehandelt werden.

2. Wann wird ein Strafbefehl erlassen?
Grundsätzlich wird ein Strafbefehl bei solchen Fällen erlassen, wo der Beschuldigte geständig ist und keine Vorstrafen hat, oder wenn es sich um Geldstrafen handelt. Anders als in den „normalen“ Strafverfahren, wird hier keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt. Dadurch werden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht entlastet. Zudem entstehen so keine Kosten für das Hauptverfahren.

Typische Beispiele von Straftaten, wofür man einen Strafbefehl bekommt, sind zum Beispiel:

  • Erstmaliges Auffallen •
  • Unfallflucht •
  • Ladendiebstahl •
  • Kleindelikte •
  • Schwarzfahrt •
  • Betrug •
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbote  •
  • Geldstrafen, Absehen von Haftstrafen

3. Welche Konsequenzen hat ein Strafbefehl?
Aus einem Strafbefehl folgt die Konsequenz, dass der Beklagte den vom Gericht festgesetzten Geldbetrag ohne Gerichtsverhandlung als Strafe zu zahlen hat. Diese Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Die Höhe des Tagessatzes wird vom Gericht bestimmt und richtet sich nach dem Netto-Einkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient. Ein Tagessatz kann zwischen 1 Euro und 30.000 Euro liegen.

Sobald der Angeklagte gegen den Strafbefehl jedoch fristgerecht Einspruch einlegt und es infolgedessen zur mündlichen Verhandlung kommt, muss der Angeklagte, sofern er nicht freigesprochen wird, auch die Gerichtskosten tragen.

3. Folgt auf einen Strafbefehl ein Eintrag ins Führungszeugnis?
Sofern die Geldstrafe über 90 Tagessätze liegt, hat das auch ein Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge. Die Grenze von 90 Tagessätzen gilt allerdings bei jeder Verurteilung, es stellt also keine Besonderheit beim Strafbefehl dar.

4. Wie wirken sich Vorstrafen auf den Strafbefehl aus?
Wenn der Angeklagte bereits vorbestraft ist, kann dies durchaus Einfluss in den Strafbefehl haben. In dem Fall hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie nur einen Strafbefehl beantragt oder ob eine mündliche Verhandlung zwingend notwendig ist. Grundsätzlich besteht jedoch bei Vorstrafen eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass ein einfacher Strafbefehl nicht ergeht, sondern eine Anklageschrift mit anschließender Hauptverhandlung (normales Strafverfahren). Das hängt auch davon ab, um was für Vorstrafen es sich handelt.

5. Verjährung
Die Verjährung des Strafbefehls richtet sich nach der begangenen Straftat. Beispiele für die Verjährungszeit (gem. § 77 ff. StGB):

 

  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 1-5 Jahren bedroht sind: 5 Jahre •
  • Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5-10 Jahren bedroht sind: 10 Jahre •
  • Taten, die im Höchstmaß von mehr als 10 Jahren bedroht sind: 20 Jahre •
  • Taten mit lebenslanger Freiheitsstrafe: 30 Jahren Verjährungszeit •
  • Alle übrigen Taten: 3 Jahre •
  • Mord verjährt nie!

6. Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen
Wurde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen, hat der Angeklagte die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Das muss aber schnell geschehen. Wenn der Beschuldigte icht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls von seinem Recht auf den Einspruch n Gebrauch macht, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht damit gem. §410 III StPO einem Urteil gleich.

Erhebt der Angeklagte den Einspruch jedoch fristgerecht, kommt es vor dem Amtsgericht zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Diese endet mit einem Urteil. Dieses Urteil ist aber nicht an den vorherigen Strafbefehl gebunden (gem. § 411 IV StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann die Strafe aber nicht höher ausfallen. Der Angeklagte hat allerdings die Möglichkeit, den Einspruch bis zur Verkündung des Urteils zurückzunehmen. Jedoch ist hier die Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig.

Wann ist es ratsam den Einspruch zurückzunehmen?
Den Einspruch zurückzunehmen ist zum Beispiel dann ratsam, wenn die Staatsanwaltschaft das Einkommen des Beschuldigten falsch geschätzt und daraufhin einen bestimmten Geldbetrag festgesetzt hat. Wenn sich im jedoch Verlauf der Verhandlung herausstellt, dass der Beschuldigte ein höheres Einkommen hat, kann die Geldstrafe an das (höhere) Einkommen angepasst werden und der Geldbetrag somit trotz des Verschlechterungsverbotes höher ausfallen. Zumeist wird der Angeklagte jedoch zuvor darauf hingewiesen, den Einspruch zurückzunehmen und den ursprünglichen Geldbetrag des Strafbefehls anzunehmen.

Des Weiteren hat der Angeklagte auch die Möglichkeit seinen Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken (§ 410 II StPO), z.B. gegen die Höhe der Tagessätze. In dem Fall kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss anders entscheiden. In diesem Fall gilt das Verschlechterungsverbot, sodass die Strafe nicht höher als im Strafbefehl ausfallen darf.

Haben Sie weitere Fragen rund um den Strafbefehl?
Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bieten Ihnen eine juristische Beratung an. Sie erreichen mich unter der Nummer 05731-2454590. Das Kanzleiteam Devletli wird sich umgehend bei Ihnen melden.