Hausdurchsuchung – Was nun?
Droht Ihnen eine Hausdurchsuchung oder ist Ihr Haus oder Ihre Wohnung bereits durchsucht worden? Wir leisten Ihnen juristischen Beistand – schnell, individuell und kompetent. Seit 2011 beraten wir Privatpersonen, Freiberufler und Unternehmer im Strafrecht – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Was ist eine Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung?

Wenn jemand verdächtigt wird, als Täter oder Teilnehmer in eine Straftat wie z.B. Hehlerei, Datenhehlerei, Begünstigung oder Strafvereitelung verwickelt zu sein, kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchsuchung des Hauses oder der Wohnung des Verdächtigen vornehmen (§102 StPO). Dabei sind die Kriminalbeamten auf der Suche nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen, die mit der Straftat in Verbindung stehen.

Was sind Gründe für eine Hausdurchsuchung?
Die Haus- oder Wohnungsdurchsuchung ist möglich, wenn zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führt (Ermittlungsdurchsuchung). Ein anderer Grund ist, wenn Sie zum Zwecke einer Ergreifung einer gesuchten Person vorgenommen werden (Ergreifungsuntersuchung).

Ausreichend dafür ist der einfache Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für eine Durchsuchung allerdings nicht aus. Zudem darf eine Durchsuchung nicht vorgenommen werden, nur um den Verdächtigen oder eine andere Person auszuforschen.

Wer stellt einen Durchsuchungsbeschluss bzw. eine Durchsuchungsanordnung aus?
Die Durchsuchung der Wohnung stellt einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Betroffenen dar. Der Beschluss über eine Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung muss daher grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Nur wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt, darf auch die Staatsanwaltschaft und in bestimmtem Fällen sogar die Polizei eine Wohnungsdurchsuchung anordnen.

Es müssen gute Gründe dafür sprechen, um den Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Sowohl der Erlass als auch die Durchführung der Durchsuchung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, dass es wegen einer Lappalie nicht zu einer Durchsuchung kommen darf.

Grundsätzlich muss die richterliche Durchsuchungsanordnung schriftlich erfolgen. In Eilfällen kann sie auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Der Beschluss sollte jedoch schriftlich vom Richter abgefasst werden und folgende Angaben beinhalten:

  • Bezeichnung der Straftat
  • Inhalt des Strafvorwurfs (sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird)
  • Bezeichnung des Zwecks, Ziels und Ausmaß der Durchsuchung
  • Mögliche aufzufindende Beweismittel

Wer kann eine Wohnungsdurchsuchung veranlassen?
Ein Ermittlungsrichter kann eine Durchsuchung nur anordnen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder von den Polizeibehörden beantragt wurde. Mit diesem Richtervorbehalt ist die Kontrolle der Maßnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz sichergestellt.In der Strafverfolgung eines Angeklagten hat der Richter somit die Rolle als Kontrollorgan inne. Er stellt sicher, dass der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen während der Durchsuchung kontrolliert bleibt.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung ohne Beschluss?
Wenn die Polizei die Hausdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss vornimmt und ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Das heißt, dass die Beweise in der gerichtlichen Verhandlung nicht verwendet werden dürfen?Zwar führt nicht jeder Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift (§105 StPO) automatisch zur Unverwertbarkeit der Beweise, bei besonders schwerwiegenden und willkürlichem Verstöße gegen die Hausdurchsuchung aber schon.

Wer führt die Durchsuchung durch?
Die Durchsuchungen werden von den Ermittlungsorganen der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Das kann die Polizei, der Zoll oder die Steuerfahndung sein.Kann eine

Hausdurchsuchung rund um die Uhr stattfinden?
Grundsätzlich dürfen während der Nachtzeit keine Durchsuchungen stattfinden. Als Nachtzeit gilt von April bis September der Zeitraum von 21:00 bis 4:00 Uhr sowie von Oktober bis März die Phase zwischen 21:00 und 6:00 Uhr.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine nächtliche Wohnungsdurchsuchung darf laut §104 StPO nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Der Täter wir auf frischer Tat verfolgt.
  • Ein geflohener Gefangener soll festgenommen werden.
  • Es ist Gefahr im Verzug.

„Gefahr im Verzug“ besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass durch die zeitliche Verzögerung die Gefahr besteht, dass es es zu einem Verlust bzw. zu einer Vernichtung der Beweismittel kommt.

Gibt es verschiedene Arten von Durchsuchungen?
Ja. Neben der Wohnung oder dem Haus können auch die Garage, PKWs und Geschäftsräume durchsucht werden. Zudem darf die Polizei die Kleidungs- und Gepäckstücke untersuchen, wenn damit Beweismittel aufgefunden werden können. Dabei ist ebenfalls die Durchsuchung des Beschuldigten gestattet. Bei dieser Durchsuchung am Körper dürfen die natürlichen Körperöffnungen wie z.B. die Mundhöhle mit untersucht werden. Nicht erfasst ist die Durchsuchung im Körper selbst. Diesbezüglich gelten besondere Vorschriften. Für alle Durchsuchungen gelten dieselben Regeln wie bei einer „normalen“ Hausdurchsuchung, unabhängig davon, ob sie vom Zoll, der Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung vorgenommen wird.

Untersuchungen durch Zollbeamte
Bei Durchsuchungen durch den Zoll wird zwischen einer Betriebsprüfung (z.B. wegen Verdacht auf Schwarzarbeit) und der eigentlichen Durchsuchung aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich einer Straftat unterschieden. Soll eine Durchsuchung stattfinden, die über die Betriebsprüfung hinaus geht, muss dafür ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss vorgelegt werden. Ausnahme: Es besteht „Gefahr im Verzug“. Hinsichtlich einer Betriebsprüfung darf der Zoll die Personalien der Beschäftigten feststellen, deren mitgeführten Unterlagen einsehen und sie zu ihren ausgeübten Tätigkeiten befragen. Außerdem darf der Zoll die Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers des Beschäftigten einsehen. Dabei muss der Arbeitgeber auch gespeicherte Daten zugänglich machen. Zum Zweck der Kontrolle des Beschäftigten darf der Zoll die Geschäftsräume und die Grundstücke des Arbeitgebers betreten.

Was ist eine Online-Durchsuchung?
Die Online-Durchsuchung unterscheidet sich deutlich von einer Hausdurchsuchung. Hierbei handelt es sich um einen verdeckten staatlichen Zugriff auf ein fremdes informationstechnisches System mit dem Ziel, dessen Nutzung zu überwachen und gespeicherte Inhalte aufzuzeichnen.

Die Online-Durchsuchung stellt einen schwerwiegenden grundrechtlichen Eingriff dar. Im Unterschied zur „offenen Durchsuchung“ und Beschlagnahme eines informationstechnischen Systems wie zum Beispiel eines Computers erfolgt der Zugriff heimlich und kann nicht nur einmalig und punktuell stattfinden, sondern sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken.

In Abgrenzung zur „heimlichen“ Telekommunikationsüberwachung können nicht nur neu hinzukommende Kommunikationsinhalte überwacht werden, sondern alle auf einem informationstechnischen System gespeicherten Inhalte und sogar das gesamte Nutzungsverhalten einer Person.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Hausdurchsuchung?
Wurde bei einem Betroffenen eine Haus- oder Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, kann er nachträglich Beschwerde gegen die Durchsuchung einlegen. Wird dabei die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt, führt dies in manchen Fällen zu einem Beweisverwertungsverbot, so dass die gefundenen Beweise in der gerichtlichen Verhandlung nicht verwendet werden dürfen.

Muss man die Tür aufmachen, wenn die Polizei die Wohnung durchsuchen will?
Die Hausdurchsuchung muss vom Betroffenen geduldet werden. Grundsätzlich sollte man daher der Polizei die Wohnung öffnen. Tut man dieses nicht, so darf sich die Polizei auch gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen, wodurch erhebliche Sachschäden entstehen können, die der Betroffene selbst zu tragen hat.

Diese Kosten bekommt der Betroffene nur dann erstattet, wenn das Verfahren später eingestellt wird oder der Angeklagte freigesprochen wird.

Dürfen auch Wohnungen von unverdächtigen Dritten durchsucht werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Polizei gestattet, Wohnungen von unverdächtigen Dritten zu untersuchen, wenn die​s zur Ergreifung des Beschuldigten (beschränkte Eingreifungsdurchsuchung) oder zum Auffinden bestimmter Gegenstände und Spuren (beschränkte Ermittlungsdurchsuchung) dient.

Während bei der Durchsuchung des Beschuldigten eine Vermutung bzw. ein einfacher Anfangsverdacht ausreicht, ist es bei der Untersuchung bei bzw. von Dritten jedoch zwingend erforderlich, dass konkrete Tatsachen für das Auffinden der gesuchten Person oder der gesuchten Gegenstände vorliegen.

Was passiert, wenn die Polizeibeamten bei der Hausdurchsuchung etwas finden, das nicht mit der verfolgten Straftat nicht in Verbindung steht?
Generell dürfen auch sogenannte Zufallsfunde verwertet werden. Anders liegt der Fall, wenn die Polizeibeamten bewusst nach Hinweisen für eine andere Straftat suchen, zu denen der Durchsuchungsbeschluss schweigt.

Wir helfen!
Haben Sie weitere Fragen zur Hausdurchsuchung oder brauchen Sie juristischen Beistand? Gerne berate ich Sie und kämpfe für Ihre Rechte. Rufen Sie mich einfach an. Sie erreichen mich unter der Nummer 05731-2454590. Das Kanzleiteam Devletli wird sich umgehend bei Ihnen melden.