Erfolgreich Berufung einlegen

Gegen ein erstinstanzliches Urteil (vor dem Amtsgericht) kann die Berufung eingelegt werden. Die Frist beträgt eine Woche nachdem das Urteil gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung gefällt wurde.

 

 

Alles Wichtige zum Thema Berufung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Berufung einlegen.

Was ist eine Berufung? Und was bedeutet Berufung einlegen?

Indem jemand gegen ein Urteil Berufung einlegt, dass in erster Instanz am Amtsgericht gefällt wurde, wird das vom Richter gesprochene Urteil nicht sofort wirksam (rechtskräftig). Die Rechtskraft des Urteils wird sozusagen aufgeschoben. Diese aufschiebende Wirkung wird auch als „Suspensiveffekt“ bezeichnet.

Zudem bewirkt die Berufung, dass die Verhandlungssache zur Entscheidung an eine höhere Instanz weitergegeben wird („Devolutiveffekt“). Bei diesem Berufungsverfahren vor dem Landgericht wird die ganze Verhandlung nochmal durchgefüht – einschließlich Beweisaufnahme und Tatsachenüberprüfung. Somit wird die Entscheidung aus dem ersten Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Wenn Sie beim Amtsgericht zu einer Strafe verurteilt wurden, haben Sie die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung oder Revision einzulegen. Im Berufungsverfahren findet eine Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht statt.

Bei einer Revision wird hingegen nur geprüft, ob das Urteil Rechtsfehler hat, es findet jedoch keine neue Tatsachenfeststellung mehr statt. Die Revision kann gegen alle Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision), gegen alle Berufungsurteile der Landgerichte und alles weiteren erstinstazlichen Urteile vor dem Land- und Oberlandesgericht eingelegt werden (§ 333, 335 StPO).

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts besteht somit eine Wahl zwischen der Revision und der Berufung, wobei die Berufung für den Angeklagten in der Regel das finanziell günstigere Rechtsmittel ist. Gegen ein Urteil des Landgerichts kann jedoch nur Revision eingelegt werden, eine Berufung ist hier nicht möglich.

Was sind die Voraussetzung für eine Berufung?

Eine Berufung kann nur gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt werden. Eine Überprüfung von erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts kann nicht mit der Berufung, sondern lediglich mit der Revision erreicht werden.

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht (Amtsgericht) eingelegt werden, entweder schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle. Es ist zulässig, eine Begründung für die Berufung anzugeben, notwendig ist sie zu dem Zeitpunkt aber nicht.

Wenn einer der folgenden Fälle vorliegt, muss die Berufung erst von dem Gericht angenommen werden.

  • Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen
  • Verwarnung mit vorbehaltener Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen (§ 59 StGB)
  • Verurteilung zu einer Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  • Freispruch des Angeklagten, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hatte.
  • Einstellung des Verfahrens, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hatte.

Die Berufung kann zudem nur angenommen werden, sofern sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 II 1 StPO). Das Berufungsgericht fällt dazu einen Beschluss. Wenn die Berufung abgelehnt wird, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar. Umgekehrt bedeutet das: Im Falle der Annahme der Berufung muss der Beschluss begründet sein (§ 322 S.3 StPO).

Wer ist für die Entscheidung über die Berufung zuständig?

Die Entscheidung über die Berufung wird von der kleinen Strafkammer des Landgerichts getroffen. Diese ist mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Sofern es sich um eine Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts handelt, wird ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen.

Wie sinnvoll ist es, eine Berufung einzulegen?

Nach einer Verurteilung Berufung einzulegen ist für den Angeklagten immer dann sinnvoll, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei dem Verfahren vor dem Landgericht milder ausfallen könnte. Sofern die Berufung durch den Angeklagten eingelegt wird, gilt das Verschlechterungsverbot. Das heißt, dass das Urteil des Landgerichts nicht schwerer ausfallen darf als das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts.

Besprechen Sie unbedingt mit Ihrem Anwalt, ob es sinnvoll ist, gegen das erste Urteil Berufung einzulegen. Bedenken Sie dabei auch: Wenn Sie erneut schuldig gesprochen werden, müssen Sie ein weiteres Mal die Gerichtskosten tragen.

Wie und wo kann man Berufung einlegen?

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Gericht schriftlich eingelegt werden (§ 314 I StPO). Ersatzweise kann sie auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden. Wird die Berufung rechtzeitig eingelegt, wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (§ 316 StPO).

Diesen Vorgang übernimmt Ihr Anwalt für Sie und erklärt Ihnen alle Details.

Wie geht es nach der Berufung weiter?

Sofern alle Voraussetzungen für die Berufung erfüllt sind, kommt es zu einer Hauptverhandlung. Diese entspricht grundsätzlich der Verhandlung vor dem Amtsgericht. Einziger Unterschied: Sie findet vor dem Landgericht statt.

Wie oft kann man eine Berufung einlegen?

Gegen ein Urteil lässt sich grundsätzlich nur einmal Berufung eingehen. Das hat zwei Gründe:
1. Es ist nur möglich, gegen ein erstinstanzliches Urteil vom Amtsgericht Berufung einlegen.
2. Das Landgericht muss im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Sache entscheiden. Gegen dieses zweite Urteil ist lediglich die Revision (und keine weitere Berufung) möglich.

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt?

Legt ein Angeklagter Berufung gegen sein Urteil ein, so gilt stets das Verschlechterungsverbot. Das heißt, dass das Urteil des Berufungsgerichts nicht höher ausfallen kann als das Urteil des Amtsgerichts.

Sofern jedoch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt, gilt dieses Verschlechterungsverbot nicht. Das bedeutet, dass die Strafe für den Angeklagten durchaus höher ausfallen kann als das erstinstanzliche Urteil.

Was gibt es für weitere Rechtsmittel, um gegen ein Urteil Einspruch einzulegen?

Als Alternative zur Berufung besteht lediglich die Möglichkeit, das Urteil mit einer Revision anzufechten.

Besonderheiten  im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gilt das zuvor gesagte. Jedoch gibt es im Jugendstrafrecht eine Ausnahme. Legte der Angeklagte gegen ein Urteil Berufung ein, kann das Berufungsurteil nicht mit der Revision angegriffen werden, § 55 Abs. 2 S. 1 JGG.

Wir helfen!

Haben Sie weitere Fragen zur Berufung oder brauchen Sie juristischen Beistand? Gerne berate ich Sie und kämpfe für Ihre Rechte. Sie erreichen mich unter der Nummer 05731-2454590. Das Kanzleiteam Devletli wird sich umgehend bei Ihnen melden.