Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Wurden Sie mit Alkohol der Drogen im Straßenverkehr erwischt? Als Experte für Verkehrsrecht biete ich Ihnen eine juristische Beratung an und vertrete Sie in dem Verfahren. Zudem kann ich Sie auf die medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) vorbereiten.

Hier finden Sie grundlegende Informationen über Alkohol und Drogen im Straßenverkehr, zu den Grenzwerten sowie zu den möglichen Folgen.

Alkohol im Straßenverkehr

Der Konsum von Alkohol ist in unserer Gesellschaft weit verbreitet, aber Sie sollten sich besser nie ans Steuer setzen, wenn Sie Alkohol konsumiert haben. Die Promillegrenze für eine Straftat bei Alkoholkonsum kann schon bei 0,3 liegen. Dieser Wert ist nicht wirklich hoch. Je nach körperlicher Konstitution reicht schon ein Bier (0,33 Liter), um diesen Wert zu erreichen.

Nullpromillegrenze für Fahranfänger

Die Nullpromillegrenze für Alkohol im Blut gilt einerseits für alle Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für alle Verkehrsteilnehmer bis 21 Jahre (§ 24c StVG).

0,3 Nullpromillegrenze: Relative Fahruntüchtigkeit

Ist beim Autofahrer die Promillegrenze von 0,3 überschritten, spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Liegen Ausfallerscheinungen vor oder treten beim Führen des Kraftfahrzeugs Unsicherheiten auf, ist sogar der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt (§ 316 StGB). Das Strafmaß liegt bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

0,5 Promillegrenze: Ordnungswidrigkeit

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Neben einer Geldbuße von mindesten 500 Euro wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Außerdem bekommt man zwei Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg, die erst nach fünf Jahren verjähren.

1,1 Promillegrenze: Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille spricht man von der „absoluten Fahruntüchtigkeit“. Es wird ein Strafverfahren eingeleitet und die Fahrerlaubnis kann für mindestens sechs Monate bis höchstens fünf Jahren entzogen werden. In der Praxis wird der Führerschein für mindestens neun Monate entzogen. Im Widerholungsfalls ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) an.

1,6 Promillegrenze: Anordnung einer MPU

Ab einer Promillegrenze von 1,6 im Straßenverkehrt ordnet die Führerscheinstelle zwingend eine medizinisch-psychologische-Untersuchung an.

Drogen im Straßenverkehr

Bei Fahren unter Drogeneinfluss gelten andere Regeln als bei Alkohol. Die Teilnahme im Straßenverkehr unter berauschenden Mitteln (Drogen) ist immer Verboten, egal welche Substanz Sie zu sich genommen haben. Das Gesetz teilt die Drogen allerdings in leichte und harte Drogen auf. Cannabis bzw. Marihuana gilt als leichte Droge. Alle anderen werden als harte Drogen eingestuft (z. B. Amphetamine, Kokain, Heroin). Bei harten Drogen wird die Fahrerlaubnis definitiv entzogen. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist ein Antrag bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt (Führerscheinstelle) notwendig.

Die erneute Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die MPU bestanden und ein Abstinenznachweis über (in der Regel) einem Jahr geführt wurde. Ausnahmen gibt es nur bei leichten Drogen. Bei einmaligem Konsum von Cannabis/Marihuana und anschließender Teilnahme am Straßenverkehr wird in der Regel von einer MPU abgesehen. Sollte der Konsum jedoch nicht nur einmalig, sondern öfter bzw. regelmäßig sein, ist sie erforderlich. Die Häufigkeit des Konsums wird mithilfe des THC-COOH-Werts festgestellt. Folgende Tabelle wurde als Cannabis-Konsumformen nach Daldrup erstellt:

THC-COOH-Wert Konsumform
Zeitnah nach Kontrolle weniger als 5 ng/ml keine Aussage möglich
5 bis 10 ng/ml Verdacht auf gelegentlichen Konsum
10 bis 150 ng/ ml gelegentlicher Konsum
mehr als 150 ng/ ml regelmäßiger Konsum
In einem gerichtsfesten Screening weniger als 5 ng/ml Einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum
5 bis 75 ng/ml gelegentlicher Konsum
mehr als 75 ng/ ml regelmäßiger Konsum

Haben Sie Fragen zum Alkohol- und Drogen im Straßenverkehr oder wünschen Sie juristischen Beistand? Ich verspreche Ihnen eine schnelle, kompetente und vertrauliche Beratung. Rufen Sie uns an. Sie erreichen uns unter der Nummer 05731-2454590. Das Kanzleiteam Devletli wird sich umgehend bei Ihnen melden.