Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung im Arbeitsrecht ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer. Anlass ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Geld wird somit als eine Art Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Kündigt der Arbeitsgeber den Arbeitsnehmer, ist dieser in der Regel nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Wann ein Abfindungsanspruch entsteht, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Wer hat einen Anspruch auf eine Abfindung?

Die Frage, ob Sie einen Abfindungsanspruch haben, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Zunächst kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, dem Kündigungsschreiben oder einem Aufhebungsvertrag ergeben. Wenn aus diesem Arbeitsvertrag kein Abfindungsanspruch besteht, kann dieser jedoch aufgrund eines Tarifvertrages vorliegen.

Aus dem Gesetz an sich ergibt sich jedoch kein pauschaler Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Häufig ist es jedoch so, dass im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Zahlung einer Abfindung vom Gericht vorgeschlagen wird

Schließlich kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kündigt. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (§ 1a KSchG).

Berechnung der Abfindungshöhe

In der Regel wird pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt gezahlt, wobei es auch stets um die Besonderheiten des Einzelfalles geht. Die maximale Abfindungshöhe liegt bei einem Jahresgehalt (brutto). Hat der Arbeitsnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis länger als 15 Jahren, erhöht sich der Betrag bis auf 15 Monatsgehälter. Hat er das 55. Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre, erhöht sich der Betrag auf 18 Monatsgehälter. Zum Monatsgehalt gehört nicht nur das reine Gehalt, sondern auch eventuelle Sachbezüge.

Steuern und Sozialabgaben bei einer Abfindung

Die Abfindung ist sozialabgabenfrei. Das heißt, dass keine Abgaben in die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen gezahlt werden. Die Abfindung muss jedoch mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.

Steuerlich wirkt sich die Abfindung wie normales Einkommen aus und muss im Ganzen versteuert werden. Daher kann der Erhalt einer Abfindung dazu führen, dass sich das zu versteuernde Einkommen so zusammensetzt, dass sich auch der Steuersatz erhöht. Durch die sogenannte Fünftelregelung lässt sich diese außerordentliche Einmalzahlung steuerrechtlich begünstigen (§ 34 EStG). Das bedeutet, dass die Abfindung voll zu versteuern ist, für den Steuersatz aber lediglich ein Fünftel der Summe herangezogen wird.

Beispiel zur Fünftelregelung bei der Abfindung

Arbeitnehmer A hat in Jahr 24.000 € brutto verdient. Sein Steuersatz liegt bei 17 %. Jetzt erhält er eine Abfindung in Höhe von 12.000 €. Somit hat er ein steuerpflichtiges Einkommen von 36.000 €, wonach ein Steuersatz von 23 % fällig ist.

Durch die Fünftelregelung wird die Abfindung nur zu einem Fünftel angerechnet, so hätte er insgesamt nur brutto 26.400 € verdient. Dann gilt ein Steuersatz von 19 Prozent. Somit muss er zwar insgesamt 36.000 € versteuern, jedoch zu einem Prozentsatz von 19 statt 23 Prozent.

Hintergrund der Fünftelregelung ist, dass die Ansprüche die über eine lange Betriebszugehörigkeit über mehrere Jahre als hinweg erwirtschaftet wurden, aber in einem Jahr ausgezahlt werden, nicht mit dem maximalen Steuersatz versteuert werden müssen. Ohne diese Regelung würde die Zahlung durch die Steuerprogression zu einem Steuernachteil führen, der vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Schnelle und kompetente Beratung

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Als Spezialisten für Arbeitsrecht verspreche ich Ihnen eine schnelle, kompetente und umfassende Beratung und helfe Ihnen dabei, Ihren Anspruch auf eine faire Abfindung durchzusetzen. Rufen Sie uns an. Sie erreichen mich unter der Nummer 05731-2454590. Das Kanzleiteam Devletli wird sich umgehend bei Ihnen melden.